PBA Province Buenos Aires in Zürich verknackt....
Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
xyKoch, geboren x Juni xx, von Deutschland,
zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Deutschland,
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. nn
gegen
Province of Buenos Aires, c/o Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich,
Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 2 S. 1 f.)
"1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF xy,
zuzüglich Zins zu 7,75% seit dem 23. Oktober 2003 zu zahlen;
2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Es wird erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. xy nebst Zins zu
7,75 % seit 23. Oktober 2003 zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. xx festgesetzt.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so
ermässiqt sich die Entscheidqebühr auf zwei Drittel.
Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten
Vorschüssen der Parteien verrechnet.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von
Fr xx (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. Zudem
hat sie dem Kläger den Kostenvorschuss zu ersetzen, soweit er mit den Gerichtskosten
verrechnet wird.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von
der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der
schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht
Zürich 3 Abteilung, Badenerstrasse 90; Postfach, 8026 Zürich, eine Begrünaung
verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so
läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung
des begründeten Entscheides.
Zürich, 15. Mai 2013
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung
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