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Mittwoch, 6. Februar 2013

BGH: Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein. BGH, Urteil vom 19. 7. 2012 - I ZR 199/10

Bundesgerichtshof
UWG § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2
a) Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.
b) Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.
BGH, Urteil vom 19. 7. 2012 - I ZR 199/10 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; KG Berlin (Lexetius.com/2012,6100)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit den Anträgen 1 a, 2 und 3 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 22. April 2009 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Abweisung der weitergehenden Klage im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 859, 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber beim Online-Vertrieb von Erotikartikeln.
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Mit Abmahnschreiben vom 2. Juli 2008 beanstandete die Klägerin einen Kundennewsletter der Beklagten vom 23. Juni 2008 wegen eines fehlenden Hinweises auf Versandkosten und einer irreführenden Werbeaussage. Nachdem die Beklagte auf die Abmahnung nicht reagiert hatte, erwirkte die Klägerin wegen beider Verstöße am 14. Juli 2008 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, die bei ihren Verfahrensbevollmächtigten am 18. Juli 2008 einging und der Beklagten am 28. Juli 2008 im Parteibetrieb zugestellt wurde.

http://lexetius.com/2012,6100

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