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Montag, 20. Januar 2014

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage ist klar definiert: Wird es von der deutschen Rechtsordnung geduldet oder gar unterstützt, dass ein Holdout-Gläubiger einen vermeintlichen Zahlungsanspruch gegen einen Staat in voller Höhe geltend macht und durchsetzt, und sich hierdurch gegenüber all jenen Gläubigern einen Sondervorteil verschafft, die einer zwingend notwendigen Umschuldung zugestimmt und damit die Sanierung des Staatshaushalts erst ermöglicht haben? Darf sich der Holdout-Gläubiger, mit anderen Worten, auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern?

Koch
gegen
Republik Argentinien
2-28 O xy/13

nehmen wir für die Beklagte ergänzend wie folgt Stellung:

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage ist klar definiert:
Wird es von der deutschen Rechtsordnung geduldet oder gar unterstützt, dass
ein Holdout-Gläubiger einen vermeintlichen Zahlungsanspruch gegen einen
Staat in voller Höhe geltend macht und durchsetzt, und sich hierdurch gegenüber
all jenen Gläubigern einen Sondervorteil verschafft, die einer zwingend
notwendigen Umschuldung zugestimmt und damit die Sanierung des Staatshaushalts
erst ermöglicht haben? Darf sich der Holdout-Gläubiger, mit anderen
Worten, auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern?
Aus Sicht der Beklagten ist diese Frage mit „Nein" zu beantworten.
• Die internationale Staatengemeinschaft - darunter auch die Bundesrepublik
Deutschland - missbilligt ein solches Verhalten und stuft es als
rechtsmissbräuchlich ein. Die UNCTAD-Prinzipien (v.a. Nr. 7 und Nr. 15)
stellen dies fest.
• In den meisten nationalen Rechtsordnungen - darunter auch die deutsche
Rechtsordnung - ist ein solches Verhalten in Insolvenzverfahren und
insolvenznahen Situationen missbilligt und den Gläubigern ein entsprechender
Anspruch versagt.
• In der deutschen Rechtsordnung gibt es Mittel und Wege einem rechtlich
missbilligten Verhalten entgegenzutreten. Dies kann entweder über allgemeine
Regeln des Völkerrechts, das internationale Privatrecht oder
über Generalklauseln in der deutschen Rechtsordnung geschehen.
I. Allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen dem Anspruch entgegen
Dem Erfüllungsverlangen des Klägers steht eine nach Art. 25 GG zu berücksichtigende
allgemeine Regel des Völkerrechts entgegen. Das Gericht hat allgemeine
Regeln des Völkerrechts anzuwenden. Die von der Beklagten ins Feld geführten
rechtlichen Argumente und das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten
rekurrieren auf allgemeine Rechtsprinzipien, die jeder Rechtsordnung weltweit
immanent sind und im Kontext der Staateninsolvenzen über Art. 38 des IGHStatuts
auch im Völkerrecht Geltung beanspruchen.
1. Entgegenstehende insolvenzrechtliche Prinzipien
Die Holdout-Gläubiger versuchen im Kontext einer Staateninsolvenz für sich einen
Sonderteil zu Lasten derjenigen Gläubiger zu erlangen, die sich an der Umschuldung
der Staatsfinanzen der Beklagten beteiligt und die Sanierung der Beklagten
somit überhaupt erst ermöglicht haben. Die Erlangung eines solchen
Sondervorteils einzelner Gläubiger ist weltweit missbilligt. Die internationale
Staatengemeinschaft ist nicht länger bereit, die Strategie von Holdout-
Gläubigern im Kontext von Staatsinsolvenzen als rechtskonform hinzunehmen.
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In den Insolvenzrechtsordnungen weltweit finden sich Regeln und Grundsätze,
die auf universell gültigen Prinzipien beruhen. Zu den tragenden Prinzipen einer
jeden Rechtsordnung gehören u.a. die Gleichbehandlung aller Gläubiger innerhalb
eines Ranges und die Entscheidungsmacht einer qualifizierten Mehrheit.
Vgl.: Goldmann, Responsible Sovereign Lending and Borrowing: The
View from Domestic Jurisdictions - A Comparative Survey Written
for the United nations Conference on Trade and Development,
S. 39 f.
- Anlage B 21-
Sie sind als allgemeine Grundsätze im Sinne des Völkerrechts anzuerkennen.
Vgl.: Goldmann, Responsible Sovereign Lending and Borrowing: The
View from Domestic Jurisdictions - A Comparative Survey Written
for the United nations Conference on Trade and Development,
S. 39 f.; ders., On the Comparative Foundations of Principles
in International Law: The Move towards Rules and Transparency
in Fiscal Policy as Examples.
-Anlage B 22 -
Die UNCTAD-Prinzipien spiegeln diese allgemeinen Rechtsprinzipien wider. Sie
wurden vier Jahre lang von einer Expertengruppe, die unter anderem weltweit
Rechtsordnungen untersucht hat, entwickelt. Der erste Entwurf aus dem Jahr
2011 wurde mit mehr als 75 Staaten diskutiert. Deren Anmerkungen wurden für
die finale Fassung aus dem Jahr 2012 berücksichtigt. Dieses Dokument wurde
schließlich auf der alle vier Jahre stattfindenden UNCTAD-Ministerkonferenz im
April 2012 vorgestellt, bei der die Rolle der UNCTAD bei der Ausarbeitung der
Prinzipien von allen Mitgliedstatten der Vereinten Nationen in dem sog. Doha-
Mandat gebilligt wurde. Unter den ersten Ländern, die die UNCTAD-Prinzipien
offiziell und öffentlich gebilligt haben und für deren Unterstützung eingetreten
sind, befand sich die Bundesrepublik Deutschland.
Seit nunmehr 10 Jahren werden die allgemeinen Rechtsprinzipien, wie mit
Staatsinsolvenzen umzugehen ist, durch die Frankfurter Gerichte im Falle der
Beklagten ignoriert. Das Leistungsinteresse der Gläubiger wird stets über diese
allgemeingültigen Prinzipien gesetzt. In den Urteilen der Frankfurter Gerichte
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stehen daher zum Teil Sätze wie: „Die Beklagte hat für ihre eigene Leistungsfähigkeit
einzustehen." oder „Die Beklagte trägt das Risiko ihrer eigenen Zahlungsunfähigkeit."
Diese Überlegungen beruhen auf der - ersichtlich falschen - These,
dass Staaten nicht insolvent werden können.
Die Beklagte verkennt nicht, dass Gläubiger grundsätzlich ein schützenswertes
Interesse an einer Vertragserfüllung haben. Ein solches Prinzip geht jedoch nicht
soweit, dass andere, gegenläufige Prinzipien vollständig von ihm überlagert werden.
Materialisiert sich das Insolvenzrisiko, ist schlicht nicht einzusehen, warum
dem Grundsatz der Vertragserfüllung Vorrang vor den insolvenzrechtlichen Prinzipien
eingeräumt wird.
Ein Beispiel ist das Prinzip der Bindungswirkung von Mehrheitsentscheidungen in
Insolvenzsituationen. Dieses Rechtsprinzip findet sich in der deutschen Rechtsordnung
zum Beispiel in § 254 b InsO oder § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG wieder. In anderen
Rechtsordnungen gibt es die gleichen oder jedenfalls ähnliche Mechanismen.
Das hinter diesem Prinzip stehende Bestreben, die „Resolvenz" des Schuldners
im Gegensatz zur Liquidation, ist uneingeschränkt auf staatliche Schuldner übertragbar,
da diese nicht liquidiert werden können.
Auch die nunmehr weltweit verbreitete Einführung der CACs in Anleihebedingungen
von Staatsanleihen ist ebenfalls eine Manifestation dieses weltweit gültigen
Rechtsgedankens. Das Argument, die Einführung der CACs sei überflüssig,
wenn es schon eine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, ist aus zwei Gründen
zurückzuweisen. Erstens besteht im Rahmen individuell gestalteter CACs die
Möglichkeit, Einzelheiten detailreicher zu regeln als bei einem Rückgriff auf das
allgemeine Völkerrecht. So lassen sich konkrete Mehrheitserfordernisse (u.U.
sogar schon ab der einfachen Mehrheit von 50%), Fristen und andere Details bereits
im Vornhinein festlegen. Dies rechtfertigt das Bedürfnis für die explizite
Verwendung von CACs, die in jedem Fall auch und gerade bei zukünftigen Emission
für die Zwecke der Rechtsklarheit wünschenswert ist. Zweitens lässt sich
aus der Verwendung von Vertragsklauseln, die letztlich zwingendes Völkerrecht
widerspiegeln, nicht ableiten, dass es dieses zwingende Völkerrecht nicht gäbe.
Täglich wird eine nicht zu beziffernde Zahl von Verträgen abgeschlossen, die ex-
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plizit auch zwingendes, nicht disponibles Recht widerspiegeln. Das eine ist kein
Indikator oder Gegen-Indikator des anderen.
Doch selbst wenn ein solcher Mechanismus auf völkerrechtlicher Ebene nicht
identifizierbar sein sollte (quod non), steht dem Erfüllungsverlangen der Holdout-
Gläubiger noch immer der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen,
der ebenfalls in jeder Rechtsordnung anzutreffen ist.
Der Kläger ist ein Minderheitsgläubiger, der die Erfüllung seiner Schuldverschreibungen
in voller Höhe verlangt. Sämtliche Auslandsschulden der Beklagten wurden
jedoch in den Jahren 2005 und 2010 (jeweils zu gleichen Konditionen) umgeschuldet.
Dabei stimmte schon der Umschuldung im Jahre 2005 eine qualifizierte
Mehrheit der Gläubiger zu. Nach der zweiten Umschuldung erhöhte sich
die Zustimmungsquote sogar auf über 92%. Die Entscheidung der Gläubigermehrheit
umzuschulden und dabei auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen
zu verzichten, ist daher auch für den Kläger als Minderheitsgläubiger verbindlich.
Hieraus folgt ein Recht der Beklagten, die Erfüllung der Forderung des Klägers zu
verweigern, um den durch die Mehrheitsentscheidung gefundenen Kompromiss
abzusichern.
Jedenfalls ist das Erfüllungsverlangen rechtsmissbräuchlich. Aus Prinzip Nr. 7 der
UNCTAD-Prinzipien folgt, dass sich Gläubiger von Staatsanleihen einer Staatskrise
und -insolvenz nicht verschließen dürfen. Sie haben die ausdrückliche Pflicht,
sich an einer Umschuldung zu beteiligen und handeln rechtsmissbräuchlich,
wenn sie sich außerhalb des kollektiven Verhandlungsprozesses (zum Beispiel
durch Gerichtsverfahren) einen Sondervorteil verschaffen wollen.
2. Entgegenstehende völkerrechtliche Pflichten der Beklagten
Auf völkerrechtlicher Ebene ist ebenfalls der schützenswerte Belang der „Resolvenz"
zu berücksichtigen. Auch dies findet sich in den nationalen Rechtsordnugnen
wieder: Nicht die Liquidation, sondern die Resolvenz des Schuldners wird als
erstrebenswertes Ziel angesehen. In bestimmten Fällen - wie bei natürlichen
Personen oder souveränen Staaten - gibt es einzig und allein die Möglichkeit der
Resolvenz. Die Notwendigkeit, dass Staaten umschulden müssen (und eben
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nicht aufgelöst werden können), spricht ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Erfüllungsverlangens
von Holdout-Gläubigern, die die Umschuldungen durch ihr
Vorgehen erschweren und gefährden.
Im vorgelegten Rechtsgutachten wurde aufgezeigt, dass völkerrechtlich anerkannte
Pflichten der Beklagten gegenüber ihrer eigenen Bevölkerung den
Rechtspositionen der Gläubiger unmittelbar gegenüberstehen können. Es ist
unmittelbar einleuchtend, dass die Beklagte gegenüber ihrer Bevölkerung gewisse
Gewährleistungspflichten im Hinblick auf die Erfüllung humanitärer Grundbedürfnisse
hat. Diese Gewährleistungspflichten bestehen nicht nur im rein innerstaatlichen
Verhältnis (zum Beispiel über Grundrechte), sondern auch und gerade
im Völkerrecht. So ist die Beklagte zum Beispiel nach dem Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte völkerrechtlich verpflichtet,
gewisse Mindeststandards zu gewährleisten. Hinsichtlich eines Kernbereichs
(„minimum core obligations") gilt dies sogar unabhängig davon, welche finanziellen
Mittel zur Verfügung stehen.
Vgl.: U.N. Econ. & Soc. Council (ECOSOC), Comments on Economic,
Social & Cultural Rights, Report on the Fifth Session, Supplement
No. 3, Annex III, Rn. 10.
- Anlage B 23 -
U.N. Human Rights Council, Guiding principles on foreign debt
and human rights, A/HRC/20/23, Rn. 17 ff.; 50.
- Anlage B 24 -
Ob man dies nun aus dem ius-cogens-Charakter der Menschenrechte oder einem
Teilaspekt der responsibility to protect ableitet, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend
ist die Erkenntnis, dass es völkerrechtlich anerkannte Pflichten von
Staaten gibt, die mit Individualinteressen kollidieren und sich ihnen gegenüber
auch durchsetzen können.
Vgl.: Tietje/Szodruch, ZBB 2007, 498, 502.
Dieser Zusammenhang ist auch auf Ebene der Vereinten Nationen anerkannt und
kann als allgemeine Regel des Völkerrechts bezeichnet werden.
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Vgl.: U.N. Human Rights Council, Guiding principles on foreign debt
and human rights, A/HRC/20/23, Rn. 52 ff., Anlage B 24.
Im Falle der Beklagten ist nach Untersuchungen des „The United Nations Independent
Expert on foreign debt and human rights" die Erfüllung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen im Hinblick auf zahlreiche Menschenrechte wegen des
Schuldendienst aktuell akut gefährdet. In seinem am 29.11.2013 veröffentlichten
Abschlussbericht zu Argentinien heißt es daher:
"In terms of Article 2 of the ICESCR, Argentina must utilize 'the
maximum of its available resources' to ensure the full realization
of the rights enshrined in the Covenant; including the rights to
food, health, education, social security and work. The implication
of this is that the State is obliged to ensure that these rights are
adequately satisfied before using public resources to achieve other
State objectives unrelated to human rights, such as debt service"
Eigene Übersetzung:
„Gemäß Artikel 2 IPwskR muss Argentinien ,unter Ausschöpfung
aller seiner Möglichkeiten'für die vollständige Realisierung der im
Internationalen Pakt verankerten Rechte verwenden, einschließlich
der Rechte auf ausreichende Ernährung, Gesundheit, Bildung,
soziale Sicherheit und Arbeit. Als Konsequenz hieraus ist der Staat
verpflichtet zu gewährleisten, dass diese Rechte adäquat erfüllt
werden, bevor öffentliche Mittel für andere, nicht mit Menschenrechten
im Zusammenhang stehende Zwecke, wie den Schuldendienst,
verwendet werden."
Vgl.: The United Nations Independent Expert on foreign debt and human
rights, End of Mission Statement - Argentina, vom
29.11.2013.
- Anlage B 25 -
II. Vertrauensschutzaspekte überwiegen nicht
Vertrauensschutzaspekte der Holdout-Gläubiger stehen der Anwendung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts oder der anderweitigen Berücksichtigung
des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Ergebnis nicht entgegen.
Die Beklagte argumentiert nicht, dass in die streitgegenständlichen Anleihen und
somit in bestehende Vertragsverhältnisse rückwirkend eine CAC-Klausel eingeführt
wurde. Die Beklagte beruft sich allein auf eine allgemeine Regel des Völ7
kerrechts, die der heutigen Erfüllung der klägerischen Ansprüche entgegen steht.
Art. 25 GG ist insofern eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltenden
Völkerrechtsregeln, da das Völkerrecht ständigem Wandel unterworfen
ist.
„Art. 25 GG aktualisiert sich fortdauernd als ein Scharnier: Er verweist
auf das je aktuelle Recht, so daß das Erlöschen, die Modifizierung
bestehenden Rechts wie auch die Herausbildung neuer
Normen zu berücksichtigen sind."
Vgl.: Graf Vitzthum, in: ders. (Hrsg.), Völkerrecht, 1997, S. 159. Vgl.
auch: Rojahn in: v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6.
Aufl. 2012, Art. 25, Rn. 55; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, 69. EL
2013, Art. 25, Rn 12 m.w.N.
Der materielle Gehalt allgemeiner Regeln des Völkerrechts hängt daher ausschließlich
vom aktuellen Stand der Rechtsentwicklung ab. Auch in zeitlicher
Hinsicht sind sie unmittelbar Bestandteil des geltenden Rechts und von jeder
staatlichen Gewalt, vor allem auch der Rechtsprechung, jederzeit zu beachten.
Anders als grundsätzlich führen die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
nicht dazu, dass die dynamische Verweisung verfassungswidrig wäre. Vielmehr
bietet der Rechtsbehelf der Normverifikation gemäß Art. 100 Abs. 2 GG eine
spezifische Vorkehrung für die Einhaltung der genannten Gebote.
Vgl. Schnapp, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl.,
Art. 20, Rn. 39.
Ein irgendwie geartetes „Rückwirkungsverbot" ist in diesem Zusammenhang von
Vornherein nicht von Bedeutung, wenn es auf völkerrechtlicher Ebene schon
nicht vorgesehen ist.
Der Konflikt zwischen dem Leistungsinteresse eines Gläubigers und der Insolvenz
seines Schuldners ist keine neue Erfindung und auch kein neuartiges Phänomen.
Diese Interessenkollision und die Kollision der unterschiedlichen Interessen bei
einer Mehrheit von Gläubigern gab es schon immer. Was sich im Laufe der Zeit
allein ändern kann, ist der Umgang mit dieser Interessenkollision. Die Gleichbehandlung
aller Gläubiger ist dabei allerdings seit jeher das leitende Rechtsprinzip.
Sondervorteile für einzelne Gläubiger wurden demgegenüber missbilligt. Im Fal8
le der Staatsinsolvenzen wurde das Holdout-Problem in seinem Ausmaß letztlich
erst Anfang des 21. Jahrhunderts sichtbar. Zuvor wurden Staatsschulden überwiegend
von anderen Staaten oder wenigen institutionellen Gläubigern gehalten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Holdout-Verhalten zuvor gebilligt
wurde. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Prinzipien ergibt sich vielmehr
das Gegenteil.
Womöglich unter dem Eindruck der Staatsschuldenkrise der vergangenen Jahre
haben sich zusätzlich die Wertungen im Umgang mit Konflikten zwischen Gläubigern
und insolventen Staaten verschoben. Das Leistungsinteresse des Kapitalgebers
wird in der Öffentlichkeit, in der Politik und in den Rechtsordnungen nun
nicht mehr unbedingt über die Interessen des betroffenen Staates und seiner
Bevölkerung gestellt. Es ist die Einsicht gereift, dass Staaten auch ihrer Bevölkerung
gegenüber Verpflichtungen haben, die dem Leistungsinteresse des Kapitalgebers
gleichwertig sind. Schützenswertes Vertrauen der Holdout-Gläubiger ist
demgegenüber nicht auszumachen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beklagte im Übrigen auf ihren
bisherigen Vortrag Bezug.
Be nd einfache Abschrift anbei.
(R. Patrick Geiger)
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