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Montag, 18. Juni 2007
Zum Annahmeverzug: "...so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."
Kernige Aussage und Bewertung des Verhaltens der argentinischen Rechtsverteidigung in einem Verfahren vor dem AG Frankfurt. Urteil vom 1.6.2007 (31 C 3417/06-16).
Mittwoch, 13. Juni 2007
Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug
Und wer mal vollstrecken will, sollte ihn haben.
"....Die Feststellung des Annahmeverzuges begründet keine Streitwerterhöhung. Denn ist der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag verbunden, kommt ihm wegen wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert zu (Schmidt/Herget, a.a.O., Rn. 2053)....."
32 C 3519-06-18 Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug
Dienstag, 12. Juni 2007
Zu den Tücken des Annahmeverzuges und des wörtlichen Angebotes
2-21 O 263/06 Hinweis zum wörtlichen Angebot zur Begründung des Annahmeverzuges
Samstag, 2. Juni 2007
Festgestellter Annahmeverzug auf Grund endgültiger Leistungsverweigerung (§ 296 BGB)
(2) Auch die Feststellungsanträge sind begründet. Die Beklagte hat sämtliche den verfahrensgegenständlichen Teilschuldverschreibungen zugrunde liegende Zahlungsfristen nach Einstellung ihrer Zahlung Ende des Jahres 2001 verstreichen lassen und erklärt, keine Zahlungen mehr leisten zu wollen. Im Einklang hiermit hat die Beklagte zudem ihre Notstandsgesetzgebung von Jahr zu Jahr verlängert und im Anschluss an ein Umtauschprogramm allgemein erklärt, auf Teilschuldverschreibungen des alten Typs grundsätzlich keine Zahlungen mehr erbringen zu wollen. Diese Absicht wurde insbesondere auch durch Gesetzesentwürfe manifestiert, die die umtauschberechtigten Wertpapiere betreffen, die im Rahmen des Umtauschprogramms nicht zum Umtausch eingereicht wurden. In einer solchen Konstellation bedarf es zur Begründung des Annahmeverzuges keiner weiteren Voraussetzungen, insbesondere keines Angebot der Klägerin mehr (§296 BGB).
Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, wonach die Einstellung der Zahlungen auf ihren Staatsnotstand zurückzuführen sei. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, der sich das erkennende Gericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung anschließt, steht fest, dass die Beklagte sich zumindest seit Juni 2O06 nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Folgt man der Argumentation International Centre for Settlement of Investment Disputes, wonach sich der Staatsnotstand der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 26. April 2003 beschränkt habe, liegt bereits seit Mitte 2003 kein Staatsnotstand mehr vor. Spätestens seit Sommer 2006, wenn nicht gar seit Sommer 2003, hätte die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen somit bedienen müssen, weshalb sie sich zumindest seit Juni 2006 in Annahmeverzug befindet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin der Beklagten ein wirksames Angebot unterbreitet hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung.
Seiten 20/21 des Urteils 32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007
Um den Annahmeverzug nach diesem Muster in euer Urteil zu bekommen, solltet ihr auf das "Riegelgesetz" hinweisen. Am besten über die Nachträge 2 und 3 zum "Ungebotsprospekt". Falls euch diese Nachträge nicht vorliegen, so ruft mich an: 06151 / 14 77 94)(Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005 gemäß § 11 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes zum Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004 und Nachtrag Nr. 3 nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz der Argentinischen Republik vom 19. Februar 2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004, dem Nachtrag Nr. 1 vom 1. Februar 2005 und dem Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005)
Freitag, 1. Juni 2007
So könnte die Begründung für den Feststellungsantrag zum Annahmeverzug aussehen....
Die Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug gem. § 756 Abs. 1 ZPO setzt unter anderem einen urkundlichen Beweis für den Annahmeverzug der Schuldnerin voraus. Das Urteil ist eine solche zum Nachweis geeignete Urkunde.
„….Als Nachweisurkunden i.S.d. § 756 Abs. 1 2. Alt. ZPO kommen in Betracht: (1) das zu vollstreckende oder ein weiteres Urteil, wenn sich Befriedigung oder Annahmeverzug aus ihm (einschließlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe) „liquide“ (d.h. ohne schwierige rechtliche Überlegungen, für jeden klar erkennbar) ergeben; ... . (2) (besonders hervorzuheben) ein Feststellungsurteil; der Gläubiger kann auch mit seinem Klageantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Schuldners verbinden und so eine rechtskraftfähige, für den Gerichtsvollzieher verbindliche Feststellung im Tenor des Vollstreckungstitels selbst erreichen.“
Zur Zulässigkeit eines solchen Festellungsantrages:
„….Ein solcher Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist als zusätzlicher Antrag neben dem Zahlungsantrag zulässig (BGH MDR 1989, 732)…..“
Das Feststellungsinteresse und Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sind im Urkundsprozess (und natürlich auch im Normalverfahren) im Zusammenhang mit Inhaberteilschuldverschreibungen (IHTSV) prozessökonomisch geboten, sinnvoll und zulässig, da sie im schutzwürdigen Interesse der Klägerin sind.
Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO. Dem steht auch nicht § 592 ZPO entgegen, da sich das Feststellungsinteresse ebenfalls aus den Urkunden ergibt: gemäß den Anleihebedingungen besteht der Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Aushändigung der betreffenden Zinscoupons bzw. Inhaberteilschuldverschreibungen. Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug ist die ausdrückliche Feststellung im Tenor des Zug-um-Zug-Urteils erforderlich, aus denen sich der Annahmeverzug ergibt
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000, (XII ZR 41/98), BGH NJW 2000, 2663 f.,
so dass die begehrte Feststellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Wahrung der schützwürdigen Interessen des Klägers geboten ist und ebenfalls im Urkundenprozess geltend gemacht werden kann.
So heißt es in dem Urteil
„….Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.N.).
Der Senat hat bereits ausgeführt, daß es sich bei dieser Rechtssprechung um eine Ausnahme handelt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (Senatsurteil vom 19. April 2000 aaO)…..“
Quellen:
Heßler: § 756 ZPO, in: Gerhard Lüke, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Auflage, 2000, § 756, Rn. 47.
Walter Zimmermann: Zivilprozessordnung, 7. Auflage, 2006, § 756, Rn. 6.
Copyright Rolf Koch
Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwalt; sprecht mit einer Anwältin / einem Anwalt eures Vertrauens die Problematik durch.
Donnerstag, 19. April 2007
Die vielleicht wichtigste Passage des Urteils 31 C 1721-06-16
(Seite 12 Mitte des Urteils)
31 C 1721/06-16
Montag, 22. Januar 2007
Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)
ein ganz wichtiges, nicht zu unterschätzendes Detail. D. h. u. U. sogar essentiell.
tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € Zug um Zug gegen
Aushändigung der Inhaber-Teilschuldverschreibung der 10 % %
DM-Anleihe der Republik Argentinien, Nummer 30633, Laufzeit 1996 -
06.02.2003 (WKN 130 860), Nennwert von 10.000,00 DM, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10 V* % Zinsen aus
5.112,92 € seit dem 06.02.2003 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 6/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 7/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der 10 % %igen
Inhaber-Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien über
10.000,00 DM Nennwert betreffend der WKN 130 860 mit der Inhaber-
Teilschuldverschreibungsnummer 30633 sowie den zugehörigen
Zinscoupons Nr. 6 und 7 im Annahmeverzug ist.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
9. Der Beklagten bleibt die Geitendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.
-Tatbestand-
....
Unter dem 13.02.2003 hatte der Kläger bei der Credit Suisse First Boston (Europe) Limited, Niederlassung Frankfurt am Main, die genannte Teilschuldverschreibung sowie den sechsten und siebten Inhaberjahreszinsschein vorgelegt. Insoweit wird auf die Urkunde vom 13.02.2003 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.
....
Entscheidunqsgründe:
Die Klage ist im Urkundenverfahren zulässig und begründet.
....
Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat unter dem 13.2.2003 der Beklagten an der Hauptzahlstelle der Credit Suisse First Boston, Niederlassung Frankfurt am Main, die Teilschuldverschreibung nebst den Zinsscheinen angeboten. Die Einlösung ist nicht erfolgt. Dies hat der Kläger durch eine Urkunde von diesem Tag belegt, so dass sich die Beklagte mit der Annahme der Inhaberteilschuldverschreibung nebst den zugehörigen Zinscoupons in Verzug befindet
......