Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Sonntag, 3. November 2013

da hat aber einer mächtig Fracksausen bekommen.....

da hat aber einer mächtig Fracksausen bekommen.....

das Löschen inkriminierter Beiträge schützt nicht vor (Straf)Verfolgung....
Keine Kommentare:

ich suche einen gutgesinnten Teilnehmer des neue Wiebelforums der mit die Beiträge aus "Rolf Kochs Ergüsse" rauskopiert und mailt....

ich suche einen gutgesinnten Teilnehmer des neue Wiebelforums der mit die Beiträge aus "Rolf Kochs Ergüsse" rauskopiert und mailt....

rolfjkoch@web.de  gerne auch anonym....

meine Anwälte benötigen natürlich beweiskräftige Zitate um diesen Augias Stall auszumisten.....

So wie mir "nnn...." am Telefon berichtete wir unter anderem von "Jack" behauptet ich würde mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten....

Da wie gesagt jeder User registriert sein muss, wird man nachweisen können wer Jack ist.

Das wird u.U. unangenehm für ihn werden....

das Kleingedruckte des neuen WiebelForums....es nützt aber nicht vor übler Nachrede etc....

Forum Argentinien-Anleihen - Registrierung

Mit dem Zugriff auf „Forum Argentinien-Anleihen“ wird zwischen dir und dem Betreiber ein Vertrag mit folgenden Regelungen geschlossen:

1. Nutzungsvertrag

  1. Mit dem Zugriff auf „Forum Argentinien-Anleihen“ (im Folgenden „das Board“) schließt du einen Nutzungsvertrag mit dem Betreiber des Boards ab (im Folgenden „Betreiber“) und erklärst dich mit den nachfolgenden Regelungen einverstanden.
  2. Wenn du mit diesen Regelungen nicht einverstanden bist, so darfst du das Board nicht weiter nutzen. Für die Nutzung des Boards gelten jeweils die an dieser Stelle veröffentlichten Regelungen.
  3. Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden.

2. Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Mit dem Erstellen eines Beitrags erteilst du dem Betreiber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht, deinen Beitrag im Rahmen des Boards zu nutzen.
  2. Das Nutzungsrecht nach Punkt 2, Unterpunkt a bleibt auch nach Kündigung des Nutzungsvertrages bestehen.

3. Pflichten des Nutzers

  1. Du erklärst mit der Erstellung eines Beitrags, dass er keine Inhalte enthält, die gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Du erklärst insbesondere, dass du das Recht besitzt, die in deinen Beiträgen verwendeten Links und Bilder zu setzen bzw. zu verwenden.
  2. Der Betreiber des Boards übt das Hausrecht aus. Bei Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen oder anderer im Board veröffentlichten Regeln kann der Betreiber dich nach Abmahnung zeitweise oder dauerhaft von der Nutzung dieses Boards ausschließen und dir ein Hausverbot erteilen.
  3. Du nimmst zur Kenntnis, dass der Betreiber keine Verantwortung für die Inhalte von Beiträgen übernimmt, die er nicht selbst erstellt hat oder die er nicht zur Kenntnis genommen hat. Du gestattest dem Betreiber, dein Benutzerkonto, Beiträge und Funktionen jederzeit zu löschen oder zu sperren.
  4. Du gestattest dem Betreiber darüber hinaus, deine Beiträge abzuändern, sofern sie gegen o. g. Regeln verstoßen oder geeignet sind, dem Betreiber oder einem Dritten Schaden zuzufügen.

4. General Public License

  1. Du nimmst zur Kenntnis, dass es sich bei phpBB um eine unter der General Public License (GPL) bereitgestellten Foren-Software der phpBB Group (www.phpbb.com) handelt; deutschsprachige Informationen werden durch die deutschsprachige Community unter www.phpbb.de zur Verfügung gestellt. Beide haben keinen Einfluss auf die Art und Weise, wie die Software verwendet wird. Sie können insbesondere die Verwendung der Software für bestimmte Zwecke nicht untersagen oder auf Inhalte fremder Foren Einfluss nehmen.

5. Gewährleistung

  1. Der Betreiber haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
  2. Die Haftung ist gegenüber Verbrauchern außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn.
  3. Die Haftung ist gegenüber Unternehmern außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Betreibers auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
  4. Die Haftungsbegrenzung der Absätze a bis c gilt sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
  5. Ansprüche für eine Haftung aus zwingendem nationalem Recht bleiben unberührt.

6. Änderungsvorbehalt

  1. Der Betreiber ist berechtigt, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinie zu ändern. Die Änderung wird dem Nutzer per E-Mail mitgeteilt.
  2. Der Nutzer ist berechtigt, den Änderungen zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs erlischt das zwischen dem Betreiber und dem Nutzer bestehende Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
  3. Die Änderungen gelten als anerkannt und verbindlich, wenn der Nutzer den Änderungen zugestimmt hat.
Informationen über den Umgang mit deinen persönlichen Daten sind in der Datenschutzrichtlinie enthalten.

Im neuen geschlossenen Wiebel-Forum (mit unter 300 Hanseln eher unbedeutend) hat ein gewisser "Jack" eine Rubrik "Rolf Kochs geistige Ergüsse" angelegt.

Im neuen geschlossenen Wiebel-Forum (mit unter 300 Hanseln eher unbedeutend) hat ein gewisser "Jack" eine Rubrik "Rolf Kochs geistige Ergüsse" angelegt.

Dort sammeln sich Verunglimpfungen, Beleidigungen, üble Nachrede und unwahre Tatsachenbehauptungen über meine Perso, neben natürlich auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Da in dieses Forum nur handverlesen Leute reinkommen deren Identität und Nick der Amintrator Bernd Wiebel überprüft hat wird es ab Montag unangenehm für "Jack" und Bernd Wiebel und Poster in dieser Rubrik da meine Anwälte mit allen rechtlichen Möglichkeiten gegen oben geschilderte Rechtsverletzungen vorgehen werden.....

A US appeals court yesterday said it would leave a freeze in place on an order requiring Argentina to pay US$1.33 billion to bondholders suing for repayment in the wake of the country’s 2002 default.

A US appeals court yesterday said it would leave a freeze in place on an order requiring Argentina to pay US$1.33 billion to bondholders suing for repayment in the wake of the country’s 2002 default.

Saturday, November 2, 2013

Hedge funds lose bid to lift stay in litigation

Acting President Amado Boudou (left) talks with Economy Minister Hernán Lorenzino in a file photo.
A US appeals court leaves a freeze in place in bondholders case
A US appeals court yesterday said it would leave a freeze in place on an order requiring Argentina to pay US$1.33 billion to bondholders suing for repayment in the wake of the country’s 2002 default.
The 2nd US Circuit Court of Appeals in New York denied a motion to lift a stay it had issued in favour of Argentina pending US Supreme Court review of a ruling for the holdout bondholders in August.
The request to lift the stay was made October 15 by bondholders led by hedge funds NML Capital Ltd, a unit of Elliott Management Corp, and Aurelius Capital Management LP. The case is one of many lawsuits filed by bondholders in the wake of Argentina’s US$100 billion sovereign default in 2002.
“The court’s order confirms that the legal procedures pursued by Argentina are right and we ratify that Argentina will exercise its defense in all available judicial bodies,” Finance Secretary Adrian Cosentino said in a statement.
“Judges didn’t consider hedge funds claims over the path proposed by Argentina to guarantee debt holders a normal payment,” he said. “We will now wait for pending resolutions and then for a presentation at the US Supreme Court.”
In two restructurings, creditors holding about 93 percent of Argentina’s bonds agreed to swap their bonds in deals that gave them 25 to 29 cents on the dollar.
But bondholders who did not participate in the restructurings, including NML and Aurelius, sued for full payment. The litigation was filed in New York under the terms of the bond documents.
In 2012, US District Judge Thomas Griesa ruled Argentina had violated a clause requiring the equal treatment of creditors. The 2nd Circuit largely upheld that order, a decision the US Supreme Court recently declined to review.
As part of its October 2012 decision, the 2nd Circuit sent the case back to Griesa to clarify how the injunctions he had issued would function.
Griesa issued a new order last November that required Argentina to pay US$1.33 billion into a court-controlled escrow account in favor of the holdout bondholders.
The 2nd Circuit upheld that decision, but stayed its impact pending a second appeal by Argentina to the US Supreme Court.
In a letter to investors dated October 28, Elliott Managment said it remained hopeful that a “consensual resolution” could be achieved with Argentina regarding the hedge funds case. Elliot, which ranks among the industry’s most enduring funds, having opened in 1977 with US$1 million in assets, tried to force Argentina to make full payment on bonds it bought more than a decade ago.
World markets are watching the case for the implications it might have on future sovereign debtrestructurings. The International Monetary Fund has voiced fears that if Argentina is forced to pay the holdouts, it would make it more difficult for cash-strapped countries to renegotiate their bond obligations.
After the 2nd Circuit’s ruling, President Cristina Fernández de Kirchner pitched a voluntary swap of foreign debt in exchange for bonds governed by local law. But Judge Griesa said last month the proposal would violate an injunction he had issued.
Supreme Court agenda
The United States Supreme Court last month left Argentina’s appeal in its battle with hedge funds out of its first list of cases to accept as part of its 2013-2014 agenda, which based on the court’s usual practice, may mean that the court will decline to hear the case or that it will ask the Obama administration to weigh in on whether the dispute is worth the court’s attention.
The Obama administration backed Argentina in the lower courts but has not indicated where itstands now that the case is before the high court.
The Supreme Court’s refusal to get involved means litigation in lower courts continues, with Argentina able to seek high court review again at a later date when there is a final ruling in the appeals court.
Looking to rebuild confidence amongst foreing investors, the government agreed last month to pay about US$500 million to resolve disputes with several European and US corporations. The payment will be made in sovereign bonds to four companies that filed complaints with the World Bank’s International Centre for Settlement of Investment Disputes and one firm that took its case to the UN Commission on International Trade Law.
Five agreements were signed with the companies, which agreed to a 25 percent discount on a total US$677 million in claims, a communiqué from Argentina’s Economy Ministry had said.
Argentina is also looking to present its best face in order to help unlock additional credit lines from the World Bank, the International Monetary Fund and the People’s Bank of China in order to support its dwindling foreign currency reserves.

Samstag, 2. November 2013

, August Reinisch (Herausgeber), Christian Tietje (Herausgeber) // vielleicht fühlt sich Tietje zum Völkerrechtler berufen weil er zusammen mit Reinisch eine Herausgeberschaft hat // Reinisch hat damals im Auftrag des BVerfG ein Gutachten zur Frage des Notstandes-Anleihen-Verweigerungsrecht gemacht....

Ads not by this site
 
 
oder
Loggen Sie sich ein, um 1-Click® einzuschalten.
Ads not by this site

Jetzt eintauschen
und EUR 2,70 Gutschein erhalten
Eintausch
Alle Angebote
Möchten Sie verkaufen?Hier verkaufen


Für eine größere Ansicht klicken Sie auf das Bild

Den Verlag informieren! 
Ich möchte dieses Buch auf dem Kindle lesen. 

Sie haben keinen Kindle? Hier kaufen oder eine gratis Kindle Lese-App herunterladen. 

EU and Investment Agreements: Open Questions and Remaining Challenges (Studien Zum Internationalen Investitionsrecht)[Englisch] [Taschenbuch]

Marc Bungenberg , August Reinisch , Christian Tietje 
Geben Sie die erste Bewertung für diesen Artikel ab
Preis:EUR 59,00 kostenlose Lieferung. Siehe Details.
 Alle Preisangaben inkl. MwSt.




Gewöhnlich versandfertig in 7 bis 13 Tagen.
Verkauf und Versand durch Amazon. Geschenkverpackung verfügbar.




70 neu ab EUR 59,00 4 gebraucht ab EUR 50,00



Weitere Ausgaben

Amazon-PreisNeu abGebraucht ab

TaschenbuchEUR 59,00 

51 Beim Erwerber der Wertpapiere sind die von ihm entrichteten Stückzinsen im Veranlagungszeitraum des Abflusses negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG und beim Privatanleger in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.

Stückzinsen
49 Werden Wertpapiere im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen heißen Stückzinsen. Sie werden i. d. R. besonders berechnet und vergütet.

50 Der Veräußerer hat die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG zu versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (vgl. § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG). Soweit in diesen Fällen im Jahr 2009 im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG nicht angewandt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. In diesen Fällen besteht jedoch eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG.
Beispiel 1:
A erwirbt zum 1. Dezember 2007 eine Anleihe mit Stückzinsausweis zu einem Kurs von 99,00 € (100 % Kapitalgarantie, 5 % laufender Kupon, keine Finanzinnovation). Nächster Zinszahlungstermin ist der 31. Dezember 2009. Er veräußert die Anleihe am 15. Dezember 2009 unter Stückzinsausweis zu einem Kurs von 101,00 €.
Seite 21 Lösung:
Die Stückzinsen sind gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtig. Die Zinsen waren bereits nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG a. F. steuerverhaftet. Der Kursgewinn von 2 € ist nicht zu versteuern, vgl. § 52a Absatz 10 Satz 7 EStG.
Beispiel 2:
A erwirbt zum 1. Dezember 2008 eine finanzinnovative Anleihe mit Stückzinsausweis (100 % Kapitalgarantie; z. B. Bundesschatzbrief Typ B). Er veräußert diese am 15. Dezember 2009 unter Stückzinsausweis.
Lösung:
Der Veräußerungsgewinn ist ohne Einschränkung steuerpflichtig (§ 52a Absatz 10 Satz 6 i. V. mit § 52a Absatz 1 EStG).

51 Beim Erwerber der Wertpapiere sind die von ihm entrichteten Stückzinsen im
Veranlagungszeitraum des Abflusses negative Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG und beim Privatanleger in den Verlustverrechnungstopf
einzustellen.


Bundesschatzbrief Typ B / Wertpapiere des Bundes und der Länder

52 Werden bei Bundesschatzbriefen Typ B Stückzinsen gesondert in Rechnung gestellt, gelten
die Ausführungen zu Rzn. 49 bis 51 entsprechend.

53 Die Auszahlung der Geldbeträge bei Endfälligkeit, die entgeltliche Übertragung sowie die vorzeitige Rückgabe führen jeweils zu Einnahmen aus einer Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Gehören die Erträge aus Bundesschatzbriefen zu den Betriebseinnahmen, unterbleibt der Kapitalertragsteuereinbehalt bei entsprechender Freistellungserklärung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 EStG durch den Anleger; vgl. Muster Anlage 1. Die Erträge sind bei der Einkommensteuerveranlagung (im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung) zu berücksichtigen.

54 Die Zuordnung zu den Veräußerungsgewinnen bei einer entgeltlichen Übertragung und bei vorzeitiger Rückgabe ist nicht zu beanstanden, da sowohl der Veräußerungserlös als auch die Stückzinsen zu Einnahmen aus Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 4 EStG führen, die im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Veräußerungsaufwendungen und Anschaffungskosten gegenüberzustellen sind.

  1. [PDF]

    Schreiben des BMF vom 09.10.2012 - Bundeszentralamt für Steuern

    www.bzst.de/.../BMF_Schreiben_20121009_Abgeltungssteuer.pdf?__...
    DATUM. 9. Oktober 2012. BETREFF Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;. Ergänzung desBMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) unter.

das überzeugt mich ehrlich geagt (noch?) nicht....

Depot-Nr. 700xx nn Koch, ISIN: US040114GL81 WKN: A0DUDE
Ihr Fax vom 07.10.2013 "wo bleibt die steuerliche Berücksichtigung der kapitalisierten Zinsen"
WP-Kauf Auftragsnummer 679209/95.00 vom 30.09.2013
Sehr geehrter Herr Koch,
zu Ihrer oben genannten Reklamation nehmen wir wie folgt Stellung:
Die beim Kauf aufgewendeten Stückzinsen werden beim Kauf in den Verrechnungstopf "Sonstige"
eingestellt, damit sie gegen die nächste Zinszahlung (oder gegen andere zwischenzeitlichen Erträge)
steuerlich verrechnet werden können.
Alle anderen beim Kauf aufgewendeten Beträge (Kurswert und Nebenkosten) werden beim Kauf in den
Steuerbestand eingestellt, damit sie bei der späteren Veräußerung gegen den bei der Veräußerung
erzielten Erlös steuerlich verrechnet werden können.
Da die Stückzinsen einen Vorgriff auf die folgende Zinszahlung bilden, müssen sie nach demselben
Verfahren berechnet werden wie die folgende Zinszahlung.
Da bei der Berechnung der folgenden Zinszahlung der Kapitalisierungsfaktor ni cht berücksichtigt
wird, ist es demzufolge richtig, den Kapitalisierungsfaktor auch bei der Berechnung der Stückzinsen
ni cht zu berücksichtigen, sondern den Kapitalisierungsfaktor bei der Berechnung des Kurswertes
einzubeziehen, wie geschehen.

Der diesbezügliche Aufwand (in Ihrem Falle USD 12,88) geht Ihnen somit nicht verloren, sondern er wird
bei späterer Veräußerung des Wertpapiers als Bestandteil der Anschaffungskosten steuerlich
berücksichtigt.
Freundliche Grüße