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Dienstag, 13. November 2012
Zins- und Kapitalzahlungen (oder, im Fall von BIP-gebundenen Wertpapieren, Zahlungen gemäß deren Bestimmungen) auf die Neuen Wertpapieren werden an die Berechtigten geleistet, in deren Namen die Neuen Wertpapiere jeweils am 15. Kalendertag vor dem entsprechenden Zahlungstag bei Geschäftsschluss registriert sind.
BESCHREIBUNG DER NEUEN WERTPAPIERE
Argentinien wird die Neuen Wertpapiere entweder auf der Grundlage eines Treuhandvertrages (Trust
Indenture) oder einer argentinischen Verordnung ausgeben. Die Neuen Wertpapiere, die dem Recht des
Bundesstaates New York oder englischem Recht unterliegen, werden gemäß dem zwischen Argentinien und The
Bank of New York als U.S. amerikanischem/europäischem Treuhänder am oder vor dem Abrechnungstag
abzuschließenden Treuhandvertrag begeben. Die Neuen Wertpapiere, die argentinischem Recht unterliegen,
werden nicht nach dem Treuhandvertrag, sondern gemäß Verordnung No. 1735/04 begeben, die Argentinien am
9. Dezember 2004 verabschieden wird (die „Emissionsverordnung“). Obwohl der Treuhandvertrag und die
Emissionsverordnung viele ähnliche Bestimmungen enthalten, unterscheiden sich einige Bestimmungen– in
einigen Fällen erheblich – aufgrund von Unterschieden im anwendbaren Recht und der lokalen Marktpraxis.
Siehe „Risikofaktoren“.
Kopien des Treuhandvertrags, der Emissionsverordnung sowie Muster der Wertpapiere sind bei der
unter „Allgemeine Informationen – Einsichtnahme in Dokumente“ benannten Stelle kostenlos erhältlich bzw.
einzusehen. Die Bestimmungen der Neuen Wertpapiere ergeben sich verbindlich aus diesen Dokumenten.
Allgemeine Bestimmungen, die für alle Neuen Wertpapiere gelten
Die Neuen Wertpapiere unterliegen folgenden Bestimmungen:
• Zins- und Kapitalzahlungen (oder, im Fall von BIP-gebundenen Wertpapieren, Zahlungen gemäß
deren Bestimmungen) auf die Neuen Wertpapieren werden an die Berechtigten geleistet, in deren
Namen die Neuen Wertpapiere jeweils am 15. Kalendertag vor dem entsprechenden Zahlungstag
bei Geschäftsschluss registriert sind.
• Die Neuen Wertpapiere werden nicht vor ihrer Fälligkeit zurückgezahlt (obgleich sie wie
nachfolgend beschrieben ratenweise rückzahlbar sein oder vorzeitig verfallen können) und
verpflichten Argentinien nicht zu Leistungen in Tilgungsfonds (Sinking Fund).
• Die Neuen Wertpapiere begründen direkte, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige
Verpflichtungen von Argentinien und sind untereinander gleichberechtigt und ohne Vorzug.
• Die Neuen Wertpapiere sind in einer oder mehreren auf den Namen lautenden Globalurkunden
ohne Zinsscheine verbrieft.
• Die neuen Wertpapiere werden nur unter bestimmten besonderen Bedingungen als effektive
Stücke ausgegeben (wie nachfolgend beschrieben).
• Die Stückelung der Neuen Wertpapiere ist jeweils eine
S 98 des 365seiten Umschuldungsprospektes vom28.12.204
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